Im Appenzeller Volksfreund wurde am 20. Juli 2024 eine amtliche Mitteilung veröffentlicht, die gravierende inhaltliche Fehler zur Bodenversiegelung in landwirtschaftlichen Zonen enthält. Die Mitteilung informiert korrekt, dass Bodenversiegelungen, wie Teer- oder Betonbeläge, nur in Ausnahmefällen erlaubt sind. Diese Regelung gilt sowohl für landwirtschaftliche als auch für nichtlandwirtschaftliche Gebäude. Sicheres Befahren muss gewährleistet sein, was oft auch mit Kiesabdeckungen erreicht werden kann.
Fehlender Hinweis: Die Mitteilung behauptet, dass automatisch eine Kompensation bei Überschreitung einer bestimmten Versiegelungsfläche erfolgen muss. Das ist nicht korrekt! Die Kantone müssen eine Stabilisierungsstrategie entwickeln und im Richtplan festhalten. Andernfalls tritt eine Kompensationspflicht ein, ausgenommen sind lediglich landwirtschaftliche und touristische Bauten. Dort bleibt die altbewährte Praxis bestehen: Bodenversiegelung ist nur an besonders steilen oder exponierten Straßenabschnitten zulässig.