Am 1. Februar 2020 trat das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) inkraft, das einheitliche Anforderungen für sieben Gesundheitsberufe in der Schweiz festlegt. Nach einer fünfjährigen Übergangsfrist gilt ab dem 1. Juli 2025 im Kanton Zürich die Notwendigkeit, dass alle fachlich eigenverantwortlichen Gesundheitsfachpersonen eine Berufsausübungsbewilligung beantragen müssen. Dazu gehören unter anderem die fachverantwortliche Leitung von ambulanten und stationären Einrichtungen sowie selbstständig tätige Einzelunternehmer.
Die Gesundheitsdirektion hat auf Grundlage eines externen Rechtsgutachtens eine unbürokratische Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit relevanten Verbänden entwickelt. Diese Regelung soll nicht nur die Patientensicherheit gewährleisten, sondern den ambulanten Organisationen auch mehr Handlungsspielraum ermöglichen. Der Antrag auf eine Berufsausübungsbewilligung muss bis Ende Juni 2025 beim Amt für Gesundheit eingereicht werden. Die Kritik an der ursprünglichen Umsetzung wird ernst genommen, und das Projektmanagement soll zukünftig verbessert werden, um die Kommunikation und Zuständigkeiten klarer zu gestalten.