Die Schleppschlauchpflicht, die seit Jahresbeginn für landwirtschaftliche Betriebe in Kraft ist, verlangt von allen Flächen mit einer Hangneigung bis 18% und einer Größe von mehr als 25 Aren, die Gülle emissionsarm auszubringen. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als drei Hektar pflichtigen Flächen. Ab dem 1. Januar 2024 sind zudem flüssige Gärprodukte auf diesen Flächen ebenfalls emissionsarm auszubringen, um die Ammoniakverluste beim Düngen zu minimieren.
Allerdings kam es aufgrund der hohen Nachfrage nach Schleppschläuchen und den benötigten Güllefässern zu Lieferverzögerungen. Landwirte haben die Möglichkeit, beim Amt für Umwelt Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, sodass die Gülle möglicherweise vorerst noch auf herkömmliche Weise ausgebracht wird. Außerdem können Betriebe Flächen miteinander tauschen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, sofern die Ausgleichsflächen mindestens 1,5 Mal so groß sind wie die pflichtigen Flächen.
Beim emissionsarmen Ausbringen wird die Gülle in Streifen am Boden abgelegt.